1.4.2 Idealebene

Auf der Idealebene werden innerhalb der Ethik universale Regeln aufgestellt, die eine grundlegende Orientierung bei moralisch relevanten Entscheidungen liefern sollen. So formuliert Gert (1983) zehn universalmoralische moralische Handlungsregeln, die u.a. allgemeine Standards der Nichtschädigung und der Gesetzestreue formulieren. Problematisch und auch moralisch fragwürdig wird die strenge Einhaltung solcher Regeln im Fall von Notwehr- und Nothilfesituationen oder unter politisch nicht legitimierten Bedingungen, die eine Befolgung illegitimer Gesetze von vornherein verbieten würden (vgl. Horster 1997).
      Beauchamp und Childress (1989) benennen vier allgemeine Prinzipien der 'Autonomy', 'Nonmaleficence', Beneficence' und 'Justice', die besonders im medizinethischen Kontext diskutiert werden. Es wird jedoch offen gelassen, welches Gewicht sich aus den Prinzipien bzw. aus den daraus ableitbaren Pflichten in Konfliktfällen ergibt.   
      In vertragstheoretischen Konzeptionen werden idealtypische Bedingungen zugrundegelegt, um egoistische Motive, menschliche Schwächen sowie Macht- und Herrschaftsverhältnisse auszuklammern. Innerhalb der Theorie der Gerechtigkeit von John Rawls wird ein "entindividualisierter Blick" (Sturmka 1992) in den sozialen Raum vorgenommen. Der "Schleier des Nichtwissens" ermöglicht diese Fokussierung, indem er die Stellung der Einzelnen, die jeweilige Klassenzugehörigkeit, den ökonomischen Status, natürliche und intellektuelle Eigenschaften, psychische Dispositionen und schließlich sogar konkrete Vorstellungen von einer guten Lebensführung verdeckt. Was als mögliche Quelle von Ungleichheiten und egoistischer Präferenzen  entstehen kann, wird nicht als Bestimmungsstück der gerechtigkeitstheoretischen Prinzipienwahl zugelassen. Aufgrund dieser Konzeption, so der Anspruch von Rawls, würden die beteiligten Akteure zu gerechten Ergebnissen einer Verteilungsgerechtigkeit etwa im intra- und intertemporalen Kontext gelangen.
      Habermas (1983) differenziert innerhalb seiner diskursethischen Konzeption zwischen idealen und realen Diskursen. Auf der idealen Ebene werden reale Sachzwänge "konkrafaktisch" ausgeschaltet, zu denen im realen Diskurs die Knappheit der Zeit, Herrschafts- oder Gewaltverhältnisse und das Informationsgefälle zu rechnen sind, die Geschäftsordnungen erforderlich machen um durch Übereinkunft eine Annäherung an die Bedingungen des idealen Diskurses zu gewährleisten. Ebenso wie bei der Konzeption von Rawls bleibt die Diskursethik formal. Die Inhalten werden erst durch die Akteure in realen oder advokatorisch durchgeführten Diskursen vorgenommen. Dabei werden im Diskurs keine Normen erzeugt, sondern in Frage gezogenen Ansprüche überprüft. Auf der idealen Ebene werden Symmetriebedingungen und Reziprozitätsbedingungen sowie die Gewährung egalitärer und zwangsfreier Teilnehmechancen erwartet. Es sollen Bedingungen geschaffen werden, daß die am Diskurs beteiligten Akteure begründete Positionen und Interessen in den Diskurs einbringen können. Unabhängig vom Diskurs, so Habermas, sind keine inhaltlichen Bestimmungen de guten und gerechten Lebens rational möglich. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Kontext der Gültigkeitsanspruch der Konzeption von Habermas, im Gegensatz zu dem Modell von Rawls durch die Verfolgung von Interessen verfälscht wird.
      Die idealen Voraussetzungen dieser abstrakten Modelle gelten zunächst als Resultat normativ-ethischer Überlegungen, die jedoch keine praktische Hilfe bei konkreten Handlungsentscheidungen liefern können. Sie sind zu allgemein, zu unbestimmt und zu rigide, um faktisch als Regeln für die konkrete Lebenspraxis dienen zu können. Eine Aufgabe der angewandten Ethik besteht nunmehr darin, daß ideale Normen eine praktikable Angleichung an die faktischen Verhältnisse erfahren, um Kompromisse zu finden, bei denen ideale Leitbilder zwar nicht aufgegeben werden, jedoch soweit operationialierbar gestaltet werden können, daß sie als Handlungsoptionen in der Praxis Entscheidungshilfen bei der ethischen Urteilsbildung bieten können.

Es ist problematisch, wenn bei einer Normendiskussion lediglich Begündungsverfahren behandelt würden und Problem der Durchsetzung von Entscheidungen außer acht gelassen werden. Die Anwendung solcher Durchsetzungsverfahren müssen auf der Basis eines Normenbegründungsverfahrens für die Praxis erfolgen.


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