Auf
der Idealebene werden innerhalb der Ethik universale Regeln aufgestellt,
die eine grundlegende Orientierung bei moralisch relevanten Entscheidungen
liefern sollen. So formuliert Gert (1983) zehn universalmoralische moralische
Handlungsregeln, die u.a. allgemeine Standards der Nichtschädigung und
der Gesetzestreue formulieren. Problematisch und auch moralisch fragwürdig
wird die strenge Einhaltung solcher Regeln im Fall von Notwehr- und
Nothilfesituationen oder unter politisch nicht legitimierten Bedingungen,
die eine Befolgung illegitimer Gesetze von vornherein verbieten würden
(vgl. Horster 1997).
Beauchamp und Childress (1989) benennen
vier allgemeine Prinzipien der 'Autonomy', 'Nonmaleficence', Beneficence'
und 'Justice', die besonders im medizinethischen Kontext diskutiert
werden. Es wird jedoch offen gelassen, welches Gewicht sich aus den
Prinzipien bzw. aus den daraus ableitbaren Pflichten in Konfliktfällen
ergibt.
In vertragstheoretischen Konzeptionen
werden idealtypische Bedingungen zugrundegelegt, um egoistische Motive,
menschliche Schwächen sowie Macht- und Herrschaftsverhältnisse auszuklammern.
Innerhalb der Theorie der Gerechtigkeit von John Rawls wird ein "entindividualisierter
Blick" (Sturmka 1992) in den sozialen Raum vorgenommen. Der "Schleier
des Nichtwissens" ermöglicht diese Fokussierung, indem er die Stellung
der Einzelnen, die jeweilige Klassenzugehörigkeit, den ökonomischen
Status, natürliche und intellektuelle Eigenschaften, psychische Dispositionen
und schließlich sogar konkrete Vorstellungen von einer guten Lebensführung
verdeckt. Was als mögliche Quelle von Ungleichheiten und egoistischer
Präferenzen entstehen kann, wird nicht als Bestimmungsstück der gerechtigkeitstheoretischen
Prinzipienwahl zugelassen. Aufgrund dieser Konzeption, so der Anspruch
von Rawls, würden die beteiligten Akteure zu gerechten Ergebnissen einer
Verteilungsgerechtigkeit etwa im intra- und intertemporalen Kontext
gelangen.
Habermas (1983) differenziert innerhalb
seiner diskursethischen Konzeption zwischen idealen und realen Diskursen.
Auf der idealen Ebene werden reale Sachzwänge "konkrafaktisch"
ausgeschaltet, zu denen im realen Diskurs die Knappheit der Zeit, Herrschafts-
oder Gewaltverhältnisse und das Informationsgefälle zu rechnen sind,
die Geschäftsordnungen erforderlich machen um durch Übereinkunft eine
Annäherung an die Bedingungen des idealen Diskurses zu gewährleisten.
Ebenso wie bei der Konzeption von Rawls bleibt die Diskursethik formal.
Die Inhalten werden erst durch die Akteure in realen oder advokatorisch
durchgeführten Diskursen vorgenommen. Dabei werden im Diskurs keine
Normen erzeugt, sondern in Frage gezogenen Ansprüche überprüft. Auf
der idealen Ebene werden Symmetriebedingungen und Reziprozitätsbedingungen
sowie die Gewährung egalitärer und zwangsfreier Teilnehmechancen erwartet.
Es sollen Bedingungen geschaffen werden, daß die am Diskurs beteiligten
Akteure begründete Positionen und Interessen in den Diskurs einbringen
können. Unabhängig vom Diskurs, so Habermas, sind keine inhaltlichen
Bestimmungen de guten und gerechten Lebens rational möglich. Es stellt
sich die Frage, ob in diesem Kontext der Gültigkeitsanspruch der Konzeption
von Habermas, im Gegensatz zu dem Modell von Rawls durch die Verfolgung
von Interessen verfälscht wird.
Die idealen Voraussetzungen dieser
abstrakten Modelle gelten zunächst als Resultat normativ-ethischer Überlegungen,
die jedoch keine praktische Hilfe bei konkreten Handlungsentscheidungen
liefern können. Sie sind zu allgemein, zu unbestimmt und zu rigide,
um faktisch als Regeln für die konkrete Lebenspraxis dienen zu können.
Eine Aufgabe der angewandten Ethik besteht nunmehr darin, daß ideale
Normen eine praktikable Angleichung an die faktischen Verhältnisse erfahren,
um Kompromisse zu finden, bei denen ideale Leitbilder zwar nicht aufgegeben
werden, jedoch soweit operationialierbar gestaltet werden können, daß
sie als Handlungsoptionen in der Praxis Entscheidungshilfen bei der
ethischen Urteilsbildung bieten können.
Es ist problematisch, wenn bei einer Normendiskussion lediglich Begündungsverfahren
behandelt würden und Problem der Durchsetzung von Entscheidungen außer
acht gelassen werden. Die Anwendung solcher Durchsetzungsverfahren müssen
auf der Basis eines Normenbegründungsverfahrens für die Praxis erfolgen.