2.
Grundfragen der Zukunftsethik
Alle theoretischen Grundfragen der
Zukunftsethik sind auch von großer praktischer Bedeutung: 1. die Frage
nach der zeitlichen Reichweite der Zukunftsverantwortung, 2.
die Frage nach der ontologischen Reichweite, den Objekten
der Zukunftsverantwortung, 3. die Frage nach den Inhalten der
Zukunftsverantwortung, 4. die Frage nach dem Gewicht der Zukunftsverantwortung
im Verhältnis zur Gegenwartsverantwortung und 5. das Problem der Motivation
zur Akzeptierung und praktischen Übernahme von Zukunftsverantwortung.
Hinsichtlich
der zeitlichen Reichweite der Zukunftsverantwortung besteht unter
den Ethikern nahezu Einigkeit darüber, daß sie die gesamte für uns heute
überblickbare Zukunft einschließt und lediglich durch die Grenzen des
prognostischen Wissens begrenzt wird. Einige Ethiker erheben jedoch
normative Bedenken und bestreiten, daß wir zur Vorsorge für mehr
als die beiden nächsten Generationen verpflichtet sein können, da uns
nur die Vertreter der unmittelbar nachfolgenden Generationen konkret
bekannt sind. (Eine solche einschneidende Begrenzung der Zukunftsverantwortung
vertritt bemerkenswerterweise auch Rawls - kontrapunktisch zur ansonsten
universalistischen Tendenz seiner Gerechtigkeitstheorie.)[14]
Die
Schwierigkeit dieser Ansätze besteht darin, zu begründen, warum die
intergenerationelle moralische Verantwortung an face-to-face-Kontakte
oder spontane Sympathiegefühle gebunden sein soll, während doch auch
sonst moralische Pflichten gegenüber abstrakten (oder statistischen)
Betroffenen bestehen, etwa zur Vermeidung von Gefährdungen, deren mögliche
Opfer wir ex ante nicht kennen. Eine der wesentlichen gesellschaftlichen
Funktionen moralischer Pflichten besteht darin, fehlende persönliche
Verpflichtungsbeziehungen zu ersetzen und den Horizont der Verantwortung
über den Kreis emotionaler Nahbeziehungen hinaus zu erweitern. Das u.a.
von Hans Jonas und von John Passmore herangezogene Leitbild der Elternverantwortung
darf also nicht zu eng interpretiert werden. Daß "Nächstenliebe"
im Sinne ausschließlicher Solidarität mit den "Nächsten" keine
hinreichende Basis für zukunftsethische Normen sein kann, ist bereits
in Nietzsches polemischer Wendung von der Notwendigkeit der "Fernstenliebe"
angedeutet.
In
der Frage, für wen Verantwortung zu übernehmen ist, besteht bedeutend
weniger Konsens. Anthropozentrische Konzeptionen postulieren
eine Pflicht zur Zukunftsvorsorge lediglich für die zukünftigen Angehörigen
der Gattung Mensch. Eine Pflicht zur Erhaltung der Natur und ihrer Teilsysteme
(Ökosysteme, Biotope, Arten) besteht danach nur insoweit, als sie für
zukünftige Menschen von Bedeutung sein können, sei es als Ressource
einer praktisch-technischen Verfügung (instrumenteller Wert),
sei es als Gegenstand kontemplativer (theoretischer, religiöser oder
ästhetischer) Einstellungen (inhärenter Wert). Soweit angesichts
des traditionellen Vorherrschens des humanistisch-anthropozentrischen
Standpunkts für diese Position überhaupt eine Begründung für nötig gehalten
wird, wird sie zumeist in der Sonderstellung des Menschen als Geistwesen,
als zwecksetzendes Wesen (Jonas) oder - in der Tradition Kants
- als Vernunft- und Moralwesen gesehen. Pathozentrische
Konzeptionen beziehen die empfindungsfähigen Tiere in den Kreis
der moralisch berücksichtigenswürdigen Wesen ein, beschränken sich aber
überwiegend auf die Forderung, Vorsorge gegen ein Leiden der Tiere zu
treffen, ohne für diese auch ein Existenzrecht geltend zu machen. Sehr
viel weiter in ihren Vorsorgenormen gehen biozentrische Konzeptionen,
die zumeist nicht nur individuellen Tieren und Pflanzen[15],
sondern auch generationenübergreifend existierenden ökologischen Systemen
und biologischen Arten ein Existenzrecht zuschreiben. Danach besteht
für die gegenwärtige Generation eine direkte Verpflichtung zur
langfristigen Erhaltung der Integrität der natürlichen Systeme und Arten
unabhängig von deren Funktionen für den Menschen, wobei im Konfliktfall
- außer von den strengen Gattungsegalitaristen (wie z.B. Taylor) - Abwägungen
zugunsten des Menschen zugelassen werden: Auch irreversible Verluste
eines Ökosystemtyps oder einer biologischen Art sollen in Kauf genommen
werden dürfen, wenn andernfalls für den Menschen prohibitive Kosten
oder Opportunitätskosten (Nutzungsverzichte) anfallen würden. Vertreter
der holistischen Position sind der Auffassung, daß auch der unbelebten
Natur Wert zukommt und Sie daher um ihrer selbst willen zu schützen
ist.
So
ehrenwert die Motive der letzten beiden Ansätze sind, umso weniger scheinen
sie uns als praktische Entscheidungshilfe geeignet zu sein. Sofern der
Bereich der Rechte auf Pflanzen und unbelebte Materie ausgedehnt wird,
ist es problematisch, Maßstäbe des Verantwortlichkeitsbereiches zu defininieren.
Folgt man etwa der Maxime "Jeder nimmt auf alles Rücksicht"
die von Meyer-Abich[16] als einem Vertreter der holistischen
Position formuliert wird, bewegt man sich auf der Ebene einer "idealen"
Norm, die jedoch keine Hilfestellung für die Abwägungsnotwendigkeiten
in der Praxis liefert. Wenn alles schützenswert ist, gibt es keine Maßstäbe,
die Eingriffe in die Natur rechtfertigen können.
14
vgl.
Rawls 1971, 392
15 so
aber z.B. Taylor 1986
16 vgl. Meyer-Abich 1986, 33