2. Grundfragen der Zukunftsethik

Alle theoretischen Grundfragen der Zukunftsethik sind auch von großer praktischer Bedeutung: 1. die Frage nach der zeitlichen Reichweite der Zukunftsverantwortung, 2. die Frage nach der ontologischen Reichweite, den Objekten der Zukunftsverantwortung, 3. die Frage nach den Inhalten der Zukunftsverantwortung, 4. die Frage nach dem Gewicht der Zukunftsverantwortung im Verhältnis zur Gegenwartsverantwortung und 5. das Problem der Motivation zur Akzeptierung und praktischen Übernahme von Zukunftsverantwortung.

Hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Zukunftsverantwortung besteht unter den Ethikern nahezu Einigkeit darüber, daß sie die gesamte für uns heute überblickbare Zukunft einschließt und lediglich durch die Grenzen des prognostischen Wissens begrenzt wird. Einige Ethiker erheben jedoch normative Bedenken und bestreiten, daß wir zur Vorsorge für mehr als die beiden nächsten Generationen verpflichtet sein können, da uns nur die Vertreter der unmittelbar nachfolgenden Generationen konkret bekannt sind. (Eine solche einschneidende Begrenzung der Zukunftsverantwortung vertritt bemerkenswerterweise auch Rawls - kontrapunktisch zur ansonsten universalistischen Tendenz seiner Gerechtigkeitstheorie.)[14]

Die Schwierigkeit dieser Ansätze besteht darin, zu begründen, warum die intergenerationelle moralische Verantwortung an face-to-face-Kontakte oder spontane Sympathiegefühle gebunden sein soll, während doch auch sonst moralische Pflichten gegenüber abstrakten (oder statistischen) Betroffenen bestehen, etwa zur Vermeidung von Gefährdungen, deren mögliche Opfer wir ex ante nicht kennen. Eine der wesentlichen gesellschaftlichen Funktionen moralischer Pflichten besteht darin, fehlende persönliche Verpflichtungsbeziehungen zu ersetzen und den Horizont der Verantwortung über den Kreis emotionaler Nahbeziehungen hinaus zu erweitern. Das u.a. von Hans Jonas und von John Passmore herangezogene Leitbild der Elternverantwortung darf also nicht zu eng interpretiert werden. Daß "Nächstenliebe" im Sinne ausschließlicher Solidarität mit den "Nächsten" keine hinreichende Basis für zukunftsethische Normen sein kann, ist bereits in Nietzsches polemischer Wendung von der Notwendigkeit der "Fernstenliebe" angedeutet.

In der Frage, für wen Verantwortung zu übernehmen ist, besteht bedeutend weniger Konsens. Anthropozentrische Konzeptionen postulieren eine Pflicht zur Zukunftsvorsorge lediglich für die zukünftigen Angehörigen der Gattung Mensch. Eine Pflicht zur Erhaltung der Natur und ihrer Teilsysteme (Ökosysteme, Biotope, Arten) besteht danach nur insoweit, als sie für zukünftige Menschen von Bedeutung sein können, sei es als Ressource einer praktisch-technischen Verfügung (instrumenteller Wert), sei es als Gegenstand kontemplativer (theoretischer, religiöser oder ästhetischer) Einstellungen (inhärenter Wert). Soweit angesichts des traditionellen Vorherrschens des humanistisch-anthropozentrischen Standpunkts für diese Position überhaupt eine Begründung für nötig gehalten wird, wird sie zumeist in der Sonderstellung des Menschen als Geistwesen, als zwecksetzendes Wesen (Jonas) oder - in der Tradition Kants - als Vernunft- und Moralwesen gesehen. Pathozentrische Konzeptionen beziehen die empfindungsfähigen Tiere in den Kreis der moralisch berücksichtigenswürdigen Wesen ein, beschränken sich aber überwiegend auf die Forderung, Vorsorge gegen ein Leiden der Tiere zu treffen, ohne für diese auch ein Existenzrecht geltend zu machen. Sehr viel weiter in ihren Vorsorgenormen gehen biozentrische Konzeptionen, die zumeist nicht nur individuellen Tieren und Pflanzen[15], sondern auch generationenübergreifend existierenden ökologischen Systemen und biologischen Arten ein Existenzrecht zuschreiben. Danach besteht für die gegenwärtige Generation eine direkte Verpflichtung zur langfristigen Erhaltung der Integrität der natürlichen Systeme und Arten unabhängig von deren Funktionen für den Menschen, wobei im Konfliktfall - außer von den strengen Gattungsegalitaristen (wie z.B. Taylor) - Abwägungen zugunsten des Menschen zugelassen werden: Auch irreversible Verluste eines Ökosystemtyps oder einer biologischen Art sollen in Kauf genommen werden dürfen, wenn andernfalls für den Menschen prohibitive Kosten oder Opportunitätskosten (Nutzungsverzichte) anfallen würden. Vertreter der holistischen Position sind der Auffassung, daß auch der unbelebten Natur Wert zukommt und Sie daher um ihrer selbst willen zu schützen ist.

So ehrenwert die Motive der letzten beiden Ansätze sind, umso weniger scheinen sie uns als praktische Entscheidungshilfe geeignet zu sein. Sofern der Bereich der Rechte auf Pflanzen und unbelebte Materie ausgedehnt wird, ist es problematisch, Maßstäbe des Verantwortlichkeitsbereiches zu defininieren. Folgt man etwa der Maxime "Jeder nimmt auf alles Rücksicht" die von Meyer-Abich[16] als einem Vertreter der holistischen Position formuliert wird, bewegt man sich auf der Ebene einer "idealen" Norm, die jedoch keine Hilfestellung für die Abwägungsnotwendigkeiten in der Praxis liefert. Wenn alles schützenswert ist, gibt es keine Maßstäbe, die Eingriffe in die Natur rechtfertigen können.


14 vgl. Rawls 1971, 392
15 so aber z.B. Taylor 1986
16 vgl. Meyer-Abich 1986, 33
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